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Impressum

ECHO Security AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Bestandteil eines Vertrages zwischen ECHO Security (Auftragnehmer) und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber). Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen, die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgeltes sowie etwaige Nebenpflichten der Vertragsparteien finden ihre nähere Ausgestaltung im jeweiligen Vertrag. Für den Fall, dass der Inhalt des Vertrages von den AGB abweichen sollte, ist der Inhalt des Vertrages maßgeblich für das Vertragsverhältnis.

 

§ 2 Allgemeine Dienstausführung

 

Der Auftragnehmer führt ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO). 

Die Sicherheitsdienstleistungen umfassen Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personenschutz, Revier- und Revierstreife sowie Sonderdienste. Sämtliche Sicherheitsdienstleistungen werden in Dienstkleidung, welche der Auftragnehmer individuell und je nach Auftrag vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbart, ausgeübt. Dabei gibt der Auftraggeber die Anzahl an Sicherheitspersonal vor. 

Die Art und Weise der einzelnen vom Auftragnehmer auszuführenden Tätigkeiten sind in der besonderen Dienstanweisung, welche Vertragsbestandteil wird, zu regeln.

 

Die Revierstreife erfolgt durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Dabei werden, soweit sich aus der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Dienstanweisung oder anderen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges ergibt, bei allen Rundgängen zu unregelmäßigen Zeiten Kontrollen der bewachten Objekte innerhalb des Reviers durchgeführt. 

 

Sollten unvorhersehbare Hindernisse wie z.B. eine schlechte Verkehrslage oder Witterungseinflüsse eintreten, ist der Auftragnehmer befugt, von einzelnen Rundgängen, damit einhergehenden Kontrollen sowie sonstigen Dienstleistungen Abstand zu nehmen, ohne dass die Vergütungspflicht des Auftraggebers entfällt.

 

Zu den Sonderdiensten gehören unter anderem die Durchführung von Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen.

Sowie die Durchführung von Messen-, Veranstaltungs-, Diskotheken- und andere Dienste.

Weitere gegenseitige Verpflichtungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers werden in den jeweils abzuschließenden Verträgen gesondert geregelt.

 

Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997). Dabei verrichtet er seine Tätigkeiten unter Hinzuziehung seines Personals als Erfüllungsgehilfen. 

Die Auswahl des Sicherheitspersonals sowie das Weisungsrecht obliegen allein dem Auftragnehmer, es sei denn, es liegt Gefahr in Verzug vor.

 

§ 3 Besondere Dienstanweisung / Begehungsvorschrift

 

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Dienstanweisung zu vereinbaren, welche von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Dabei hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Auftragnehmer sämtliche zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig erhält und in Kenntnis aller wichtigen Informationen hinsichtlich des Auftrages gesetzt wird.

 

Sollte der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder sollte die Vereinbarung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Beginn der Ausführung der Dienstleistungen nicht möglich sein, wird die Art und Weise der Ausführung in das pflichtgemäße Ermessen des Auftragnehmers gestellt.

 

Die vereinbarte Dienstanweisung ist für die Art und Weise der Ausführung der Dienstleistungen des Auftragnehmers maßgeblich. 

Sie regelt die konkreten Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung von Rundgängen, Kontrollen und sonstigen Dienstleistungen, die vertraglich vereinbart wurden. Der Inhalt der Dienstanweisung kann ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geändert oder ergänzt werden.

 

§ 4 Schlüssel und Notfallanschriften

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für den Dienst erforderlichen Schlüssel rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer haftet für etwaige Verluste von Schlüsseln sowie für Beschädigungen derselben durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Dienstpersonals in den Grenzen der §§ 11 und 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Notfallanschriften- und Telefonnummern bekannt zugeben, so dass der Auftragnehmer die Gefährdung eines bewachten Objektes auch nachts melden kann. Änderungen der Notfallanschriften- und Telefonnummern sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen der Auftragnehmer die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Benachrichtigungsreihenfolge entsprechend anzuordnen.

 

§ 5 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

 

Der Vertrag kommt durch Zugang der Auftragsannahme, die vom Auftragnehmer in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung erklärt wird, verbindlich zustande.

 

§ 6 Vertragsdauer

 

Die Vertragsdauer wird im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart.

Unbefristete Verträge können die Parteien unter Beachtung einer Frist von drei Monaten kündigen.

Bei Umzug, Verkauf des vom Auftragnehmer zu bewachenden Objektes, bei Auflösung eines Mietvertrages oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes- oder Gegenstandes sind die Vertragsparteien berechtigt, den geschlossenen Vertrag unter Beachtung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

 

Daneben haben die Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind unter anderem Zahlungsverzug oder Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses.

 

§ 7 Ausführung durch andere Unternehmen

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten andere Unternehmen hinzuzuziehen, welche zugelassen und zuverlässig im Sinne des § 34 a GewO sind.

 

§ 8 Unterbrechung der Bewachung

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Dienst zu unterbrechen oder zu modifizieren, wenn es zu Unruhen, Krieg, Streik, Demonstrationen oder anderen Fällen höherer Gewalt kommt und dadurch die Dienstausführung nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich wird.

 

Der Auftragnehmer ist im Falle einer Unterbrechung nach Abs. 1 verpflichtet, die Zahlung eines ermäßigten Entgelts entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu begehren.

 

§9 Rechtsnachfolge

 

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein und wird neuer Vertragspartner des Auftragnehmers. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die beauftragten Dienste personengebunden waren (z.B. Personenschutz des Auftraggebers). Etwaige Rechtsnachfolgen innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers oder Veränderungen der Unternehmensform des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf den zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (z.B. Verspätungen, Nichtantritt des Dienstes, unzureichende Ausführung des Sicherheitsdienstes) oder sonstiges beziehen, unverzüglich mitzuteilen, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit der Abhilfe hat.

 

Beim wiederholten Vorliegen grober Pflichtverletzungen bei der Ausführung des Dienstes ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn er den Auftragnehmer zuvor unverzüglich und schriftlich über den Pflichtverstoß informiert hat und dieser nicht umgehend – längstens aber binnen einer Woche – für Abhilfe sorgt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 10 Rücktritt

 

Storniert ein Auftraggeber vorzeitig einen Auftrag, entstehen Stornierungskosten, die nach folgender Staffelung in Rechnung gestellt werden:

 

Bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 29 % des Nettoauftragswertes

Bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 49 % des Nettoauftragswertes

Bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 69 % des Nettoauftragswertes

Bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 100 % des Nettoauftragswertes

 

Der Stornierung / Rücktritt vom Auftrag muss ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen an den aktuellen Firmensitz. 

Ist dem Auftragnehmer bis zur Stornierung nachweislich höhere Kosten entstanden, so ist dieser berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

§ 12 Haftung

 

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, nur bis zur Höhe der in Abs. 3 genannten Höchstsummen, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

 

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer jedoch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Auftragnehmer haftet ferner der Höhe nach unbegrenzt für Schäden, welche er selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

Die Höchstsummen betragen je Schadensereignis: 

für Sachschäden 1.000.000 EUR, mit folgenden Ausnahmen: 

für Tätigkeitschäden 50.000 EUR

für Schäden durch Abhandenkommen fremder Schlüssel 25.000 EUR

für Mietsachschäden 50.000 EUR

für Abhandenkommen, Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen 15.000 EUR

für reine Vermögensschäden 100.000 EUR

 

§ 12 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche innerhalb von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Die Bezifferung des Schadens ist dazu nicht erforderlich, wenn eine solche innerhalb der vorgegebenen Frist nicht möglich ist.

 

Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Schadenseintritt die Möglichkeit zu geben, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte alle erforderlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis (Ursache, Höhe des Schadens etc.) zu treffen.

 

Es obliegt dem Auftraggeber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, die in den Abs. 1 und 2 geregelten Pflichten zu erfüllen. Alle Aufwendungen, die infolge der Missachtung der vorgenannten Pflichten getätigt werden müssen, hat der Auftraggeber zu tragen.

 

§ 13 Haftpflichtversicherung und Nachweis

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche den Rahmen der übernommenen Haftung decken muss.

 

Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer einen entsprechenden aktuellen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung erbringt. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme ergibt sich aus § 6 der Bewachungsverordnung (BewachV).

 

§ 14 Vergütungsmodalitäten

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auch an Tagen, an denen der Bedarf an beauftragten Diensten des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen drei Stunden unterschreitet, eine Mindestvergütung, die der Vergütung von drei Stunden entspricht pro Person, zu zahlen.

 

Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, jeweils 7 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf das in der Rechnung aufgeführte Konto des Auftragnehmers.

 

Offene Rechnungen werden 10 Tage nach Rechnungsstellung angehmahnt und nach weiteren 10 Tagen ohne weitere Aufforderung wahlweise: 

  • an ein Inkassobüro übermittelt

  • an einen Rechtsanwalt übergeben

  • ein Mahnbescheid erlassen 

Wir möchten darauf hinweisen, dass dabei zusätzliche Kosten entstehen, die aufgrund des Verzuges von Ihnen zu tragen sind.

Sowohl die Aufrechnung als auch die Zurückbehaltung der Vergütung sind unzulässig, sofern es sich bei der Gegenforderung nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

 

Befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit der Zahlung der Vergütung, ist der Auftragnehmer solange nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, wie der Auftraggeber die Vergütung nicht gezahlt hat. Die Haftung des Auftragnehmers ruht währenddessen. Der Auftraggeber ist jedoch weiterhin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

 

§ 15 Preisänderung

 

Der Auftragnehmer ist in folgenden Fällen berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen: 

  • bei der Veränderung oder Neueinführung gesetzlicher Steuern

  • bei der Veränderung oder Neueinführung von Abgaben

  • bei der Veränderung oder Neueinführung von Versicherungsprämien

  • bei der Veränderung oder Neueinführung von Lohn- oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- und Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarte Leistungen führen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Höhe der Vergütung in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der in Abs. 1 genannten Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.

 

Die Preiserhöhung ist in transparenter Form darzustellen, insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, darzulegen, welche Kosten in welcher Höhe gestiegen sind und welche Auswirkungen dies auf die Kostenkalkulation hat. Der Auftragnehmer ist nur insoweit berechtigt, Kostenerhöhungen in Form von Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben, soweit eine Kompensation nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenpositionen möglich ist.

 

Der erhöhte Preis gilt mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag in transparenter Weise im Sinne des Abs. 3 einen Nachweis über die geänderten Kosten erbracht und ihm die Preiserhöhung bekanntgegeben hat und der Auftraggeber der Erhöhung schriftlich zugestimmt hat.

 

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Senkung des Preises, wenn es zur Veränderung von Kostenfaktoren kommt, die zur Kostensenkung der vereinbarten Leistung führen.

 

Eine Vertragspartei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, wenn die jeweils andere Vertragspartei eine Preisanpassung fordert.

 

§ 16 Wettbewerbsverbot

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres bisherigen Dienstverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Die Regelung gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

 

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Abs. 1 verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Auftragnehmer eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe (mindestens 1.000,- EUR), deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

 

§ 17 Schweigepflicht, Datenschutz

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Bei Einschaltung Dritter (z.B. Erfüllungsgehilfen) muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Unterauftragsnehmer entsprechend auferlegen.

 

§ 18 Gerichtsstand 

 

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 § 19 Schlussbestimmungen

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsabschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

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